Der Schutz von Whistleblowern in Frankreich
RIW – 09/2017
Auteurs: Bénédicte Querenet-Hahn (Partner) und Karoline Kettenberger (Rechtsanwältin)
Die gesetzliche Neuregelung durch das Gesetz „Sapin II“
Seit dem Erlass des Gesetzes „Sapin II“ vom 9. 12.2016 sind Unternehmen in Frankreich, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschftigen, dazu verpflichtet, ein Whistleblowingsystem einzufhren. Arbeitgeber müssen bereits zum 1. 1. 2018 ein entsprechendes Verfahren eingerichtet haben, das die rechtlichen Anforderungen erfllt. Eine Durchfhrungsverordnung vom 19. 4. 2017 stellt klar, dass jedes Unternehmen selbst bestimmen kann, welche Art von Verfahren am besten geeignet ist, um die gesetzliche Pflicht zu erfllen, was viele Unternehmen vor grosse Herausforderungen stellt. Der folgende Artikel ordnet die neuen Pflichten in das aktuelle Rechtssystem ein und bietet praktische Hilfestellung.