Publikationen 21 Januar 2024

Welcher Schutz besteht für den Hinweisgeber?

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Aktualisiert am 12. Januar 2024

Hinweisgebende Personen werden in mehrfacher Hinsicht geschützt:

Schutz vor Repressalien: – Die hinweisgebende Person darf aufgrund seiner Meldung keinen Repressalien ausgesetzt werden.

  • Verbot von Repressalien gegen die hinweisgebende Person aufgrund ihrer Meldung: Die hinweisgebende Person darf nicht von einer Einstellung, dem Zugang zu Praktika oder von Fortbildungen ausgeschlossen werden. Ebenso wenig darf sie sanktioniert, entlassen, direkt oder indirekt diskriminiert sowie anderweitig benachteiligt werden, sofern die Meldung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen abgegeben wurde.
  • Umkehr der Beweislast: Legt die hinweisgebende Person im Falle eines Rechtsstreits schlüssig dar, dass die Meldung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte, wird die Rechtmäßigkeit der Meldung vermutet. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass die gegen den Arbeitnehmer ergriffenen Maßnahme nicht in Zusammenhang mit der Meldung stehen.
  • Anfechtung der Entlassung einer hinweisgebenden Person im Eilverfahren: Die hinweisgebende Person kann im Falle einer Entlassung, die aufgrund ihrer Meldung erfolgt, ein Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten. Die Entlassung ist nichtig und die hinweisgebende Person hat Anspruch auf Wiedereinstellung.

Schutz vor zivilrechtlicher Haftung – Grundsatz: keine zivilrechtliche Haftung der hinweisgebenden Person.

Eine inweisgebende Person, die Meldungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen abgeben oder öffentlich bekannt machen, haften nicht zivilrechtlich für die Schäden, die infolge der Meldung oder öffentlichen Bekanntmachung verursacht wurden, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung oder öffentlichen Bekanntmachung vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass die Meldung oder öffentliche Bekanntmachung der Information zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen erforderlich war.

Schutz vor strafrechtlicher Haftung – Grundsatz: keine strafrechtliche Haftung der hinweisgebenden Person.

Die hinweisgebende Person haftet nicht im Falle der Verletzung eines gesetzlich geschützten Geheimnisses, es sei denn, sie verstößt gegen das Verteidigungsgeheimnis, das Arztgeheimnis, das richterliche Beratungsgeheimnis, die Vertraulichkeit richterlicher Ermittlungen oder Untersuchungen oder das anwaltliche Berufsgeheimnis. Ferner haftet die hinweisgebende Person nicht, wenn sie Dokumente oder andere Aufzeichnungen, die Informationen enthalten, von denen sie rechtmäßig Kenntnis erlangt hat und diese unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen meldet oder offenlegt, entzieht, entwendet oder verheimlicht.

Im Falle missbräuchlicher oder verschleppender Maßnahmen gegen den die hinweisgebende Person kann eine Geldstrafe von bis zu 60.000 € verhängt werden.

Ein Ausschluss der strafrechtlichen Haftung der hinweisgebenden Person setzt voraus, dass:

  • Die Meldung notwendig war und verhältnismäßig im Hinblick auf die Wahrung der Interessen ist;
  • die Person Hinweisgeber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist;
  • die hinweisgebende Person die gesetzlich vorgeschriebenen Modalitäten des Hinweisgeberverfahrens eingehalten hat.

Sollten die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kann die hinweisgebenden Person wegen Verleumdung oder falscher Verdächtigung strafrechtlich verfolgt werden.

Schutz gegen Behinderungen der hinweisgebenden Person – Personen, die die Weiterleitung von Hinweisen behindern, können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von bis zu 15.000 € geahndet werden.

Finanzielle und psychologische Unterstützungsmaßnahmen – Der hinweisgebenden Person stehen unter bestimmten Voraussetzungen psychologische und finanzielle Unterstützungen zu. Ein Verfahrenskostenvorschuss kann gewährt werden, wenn die hinweisgebenden Person gegen eine Disziplinarmaßnahme oder gegen ein gegen sie eingeleitetes Verfahren vorgeht, das darauf abzielt, ihre Meldung zu verhindern. Darüber hinaus kann eine finanzielle Unterstützung gewährt werden, wenn sich die finanzielle Situation der hinweisgebenden Person aufgrund seiner Meldung gravierend verschlechtert. Ferner kann die hinweisgebende Person psychologische und finanzielle Unterstützung von den externen zuständigen Behörden erhalten, an die er sich direkt oder über den sog. „Défenseur des Droits“ wenden kann.

Die hinweisgebende Person kann weder auf ihre Rechte verzichten noch einer Einschränkung ihrer Rechte zustimmen – Die der hinweisgebenden Person gesetzlich gewährten Rechte können weder Gegenstand eines Verzichts noch einer rechtlichen oder de facto Einschränkung jedweder Art sein. Jeder Rechtsakt, der einen Verzicht oder eine Einschränkung der Rechte vorsieht, ist nichtig.

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