Hinweis auf das Bestehen des Hinweisgeberschutzes in der Betriebsordnung – Was genau muss in der Betriebsordnung stehen?
Aktualisiert am 12. Januar 2024
In einem unserer Artikel berichteten wir über die Erforderlichkeit einer Änderung der Betriebsordnung, um darin das Bestehen des Hinweisgeberschutzes zu erwähnen. Artikel L. 1321-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs legt fest, welche Mindestbestimmungen in der Betriebsordnung enthalten sein müssen. Durch das Gesetz vom 21. März 2022 wurde dieser Artikel um folgende Mindestbestimmung ergänzt : „Die Existenz des in Kapitel II des Gesetzes Nr. 2016-1691 vom 9. Dezember 2016 über Transparenz, Korruptionsbekämpfung und Modernisierung des Wirtschaftslebens vorgesehenen Systems zum Schutz von Hinweisgebern.“ Fraglich ist, ob nun die gesamten Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern, die in Kapitel 2 des Gesetzes Sapin II enthalten sind, in der Betriebsordnung aufgenommen werden müssen oder ob ein Verweis auf diese Bestimmungen ausreichend ist. Aus den Parlamentsdebatten geht hervor, dass der Wille des Gesetzgebers darin besteht, dass die Betriebsordnung nur auf die Bestimmungen des sog. Sapin II Gesetzes verweist und nicht die Bestimmungen des zweiten Kapitels des Gesetzes Sapin II betreffend des Hinweisgeberschutzes in ihrer Gesamtheit aufführt.
Folglich genügt ein Verweis auf die Bestimmungen des zweiten Kapitels des Sapin II Gesetzes betreffend des Hinweisgeberschutzes.