Sonderausgabe LFA Covid-19 : Arbeitszeit | 2.April 2020
Angesichts der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) stellen sich viele Unternehmen die Frage, welche Maßnahmen sie unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen der französischen Regierung ergreifen können, um den Folgen eines Rückgangs oder einer Einstellung der Geschäftstätigkeit zu begegnen und/oder um die Kontinuität ihrer Geschäftstätigkeit zu gewährleisten.
Dieses Dokument enthält Antworten auf die Fragen, die uns von unseren Mandaten gestellt wurden, sowie unsere Antworten, die Ihnen gegebenenfalls ebenfalls weiterhelfen können.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die unten stehenden Antworten lediglich Ihrer Information dienen und unverbindlich sind. Es handelt sich um keine rechtliche Beratung, für die GGV Avocats – Rechtsanwälte haftet.
Die nachstehenden Informationen werden entsprechend den Bestimmungen des in den kommenden Tagen zu veröffentlichenden Erlasses angepasst, der die Sektoren bestimmt, die von den unten beschriebenen Regelungen profitieren werden.
News Deutschland
- Können Höchstarbeitszeiten in bestimmten Unternehmen überschritten werden, die aufgrund der COVID-19-Krise einer erhöhten Aktivität begegnen müssen?
- Sind Ausnahmen von der täglichen Mindestruhezeit möglich, auf die jeder Arbeitnehmer Anspruch hat?
- Während wie vielen aufeinanderfolgenden Tagen darf ein Arbeitnehmer während der COVID19-Krise arbeiten? Darf am Sonntag gearbeitet werden?
- Welche Formalitäten (Anhörung des Betriebssrats "Comité Social et Economique" und Information der Behörde DIRECCTE) müssen beachtet werden, soll von den gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit und die Ruhezeiten abgewichen werden?
News Deutschland
Können Höchstarbeitszeiten in bestimmten Unternehmen überschritten werden, die aufgrund der COVID-19-Krise einer erhöhten Aktivität begegnen müssen?
Ja.
Gemäß dem Erlass Nr. 2020-323 vom 25. März 2020 über dringende Maßnahmen im Bereich Urlaub, Arbeitszeit und Ruhetage wurden die Höchstarbeitszeiten während der Krise in Unternehmen heraufgesetzt, die Branchen mit Aktivitäten zugehören, die besonders wichtig für die Sicherheit des Landes und der sozialen und wirtschaftlichen Kontinuität sind.
Die betroffenen Aktivitäten werden durch eine Verordnung bestimmt werden.
In diesen Branchen,
- wurde die tägliche Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden erhöht;
- wurde die tägliche Höchstdauer für Nachtarbeit auf 8 Stunden erhöht;
- kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit bis zu 60 Stunden betragen;
- wurde die wöchentliche Höchstarbeitszeit für 12 aufeinanderfolgende Wochen auf 48 Stunden erhöht.
Die oben genannten Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer der Arbeitszeit gelten vorübergehend bis zum 31. Dezember 2020.
Sind Ausnahmen von der täglichen Mindestruhezeit möglich, auf die jeder Arbeitnehmer Anspruch hat?
Ja. Die tägliche Mindestruhezeit kann in Unternehmen, die Branchen mit Aktivitäten zugehören, die besonders wichtig für die Sicherheit des Landes und der sozialen und wirtschaftlichen Kontinuität sind, auf 9 aufeinanderfolgende Stunden reduziert werden. In diesem Fall muss dem Arbeitnehmer später ein Ausgleich durch eine Ruhezeit gewährt werden, deren Dauer der ihm entgangenen Ruhezeit entspricht.
Die oben genannten Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Mindestruhezeit gelten vorübergehend bis zum 31. Dezember 2020.
Während wie vielen aufeinanderfolgenden Tagen darf ein Arbeitnehmer während der COVID19-Krise arbeiten? Darf am Sonntag gearbeitet werden?
6 Tage.
Die wöchentliche Mindestruhezeit von 35 aufeinanderfolgenden Stunden wurde nicht geändert.
In Unternehmen, die Branchen mit Aktivitäten zugehören, die besonders wichtig für die Sicherheit des Landes und der sozialen und wirtschaftlichen Kontinuität sind, kann Sonntagsarbeit angeordnet werden, sowie in Unternehmen, die für diese Unternehmen Leistungen erbringen, die für deren Hauptaktivität notwendig sind.
Der wöchentliche Ruhetag muss in diesem Fall auf rotierender Basis gewährt werden.
Diese Ausnahmen von der Sonntagsruhe gelten auch in den Departements Moselle, Bas-Rhin und Haut-Rhin.
Die oben genannten Ausnahmen von der Sonntagsruhe gelten vorübergehend bis zum 31. Dezember 2020.
Welche Formalitäten (Anhörung des Betriebssrats "Comité Social et Economique" und Information der Behörde DIRECCTE) müssen beachtet werden, soll von den gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit und die Ruhezeiten abgewichen werden?
Will der Arbeitgeber von den gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit und die Ruhezeiten abweichen, dann muss er den Betriebsrat und die DIRECCTE unverzüglich und unter Verwendung jeden Mittels informieren.
Der Betriebsrat muss seine Stellungnahme in einer Frist von einem Monat ab der Information abgeben.
Der Betriebsrat kann seine Stellungnahme auch erst nach der Umsetzung der Entscheidung des Arbeitgebers abgeben.