Deutsch-Französischer Informationsbrief | April 2019

In diesem zweisprachigen Informationsbrief möchten wir Sie über aktuelle rechtliche und steuerrechtliche Entwicklungen in Deutschland und Frankreich informieren. Dieser Brief ist von der Deutsch-Französischen Équipe von GGV verfasst, die sich auf die Beratung von Unternehmen aus französischsprachigen Ländern in Deutschland und von Unternehmen aus deutschsprachigen Ländern in Frankreich spezialisiert hat.

News Frankreich

  1. IMMOBILIENRECHT : Wirksamkeit der im Verdachtszeitraum eingetragenen Hypothek
  2. HANDELSRECHT : Ersatz des Schadens, der durch fehlerhafte Produkte an Gegenständen zur beruflichen Verwendung verursacht wurde
  3. PERSONENBEZOGENE DATEN : Wettbewerb und Datenschutz: Ansatz der deutschen und französischen Kartellämter
  4. GESELLSCHAFTSRECHT : Wegfall der Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsberichts für kleine Unternehmen: eine Vereinfachung?
  5. ARBEITSRECHT : Kann man aufgrund von Belästigungen in sozialen Netzwerken entlassen werden?
  6. STEUERRECHT : Abzug der Umsatzsteuer auf gemischte Ausgaben durch teilweise Steuerpflichtige: Der anzuwendende Verteilungsschlüssel hängt ausschließlich vom Umsatz ab
  7. GGV in eigener Sache

News Frankreich

IMMOBILIENRECHT : Wirksamkeit der im Verdachtszeitraum eingetragenen Hypothek

Der Kassationshof hat mit einer aktuellen Entscheidung die Rechtssicherheit für Inhaber von Hypotheken gestärkt, die nach der Zahlungseinstellung eingetragen wurden. Die Rechtskraft der richterlichen Entscheidung über die Eintragung einer Hypothek schließt die Klage auf Nichtigkeit dieser Eintragung auch im Falle einer Verschiebung des Datums der Zahlungseinstellung aus.

Ein Unternehmen, das sich einem Insolvenzverfahren gegenübersieht, unterliegt Beschränkungen in der Unternehmensführung und kann während des sogenannten Verdachtszeitraums keine zusätzlichen Schulden machen. Dieser Zeitraum erstreckt sich von dem Tag der Zahlungseinstellung bis zum Urteil, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Datum, an dem die Zahlungen eingestellt werden, wird von dem Richter festgelegt und kann auf bis zu achtzehn Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschoben werden.

Deshalb ist eine Hypothek, die während des Verdachtszeitraums auf Vermögensgegenstände des Schuldners für Forderungen bestellt wird, die vor dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung entstanden sind, nichtig (Art. L. 632-1 6° des französischen Handelsgesetzbuches). Mit dem Urteil vom 19.12.2018 schränkt die Handelskammer des Kassationshofs den Anwendungsbereich dieser Nichtigkeit ein.

Vorliegend ging es um eine Bank, die eine Hypothek auf die Immobilie seines Schuldners erhält. Danach wird ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet. Der vorläufige Zeitpunkt der Zahlungseinstellung wird nach der Bestellung der Hypothek festgelegt. Mit einer rechtskräftigen Entscheidung stellt der Insolvenzrichter die vorrangige Forderung der Bank fest. In einem späteren Urteil wird der endgültige Termin für die Zahlungseinstellung auf einen Zeitpunkt vor der Bestellung der Hypothek festgelegt. Der Insolvenzverwalter erhebt deshalb Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit der Hypothek gegen die Bank, da diese im Verdachtszeitraum bestellt wurde.

Der Kassationshof hat entschieden, dass die Entscheidung des Insolvenzrichters über die Feststellung als vorrangige Forderung rechtskräftig ist. Dies macht die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der  Hypothek unzulässig, auch wenn der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung auf einen Zeitpunkt vor der Bestellung der Hypothek verschoben wurde.

Diese Lösung scheint auf alle Sicherheiten anwendbar zu sein. Der Kassationshof stärkt also die Rechtssicherheit des vorrangigen Gläubigers, dessen vorrangige Forderung endgültig festgestellt wurde, obwohl er Sicherheit im Verdachtszeitraum erlangt hat.

HANDELSRECHT : Ersatz des Schadens, der durch fehlerhafte Produkte an Gegenständen zur beruflichen Verwendung verursacht wurde

Mit Urteil vom 14.11.2018 hat der französische Kassationshof bestätigt, dass das französische Produkthaftungsrecht auf Schäden anwendbar ist, die an Gegenständen zur beruflichen Verwendung entstanden sind.

In diesem Fall hatte ein im Bereich der Flugzeugwartung tätiges Unternehmen einen Leasingvertrag über ein Stromaggregat abgeschlossen. Anlässlich einer Wartung wurde ein Flugzeug durch eine von dem Aggregat verursachte elektrische Überlast beschädigt. Der Leasingnehmer und sein Versicherer hatten daraufhin Schadensersatzklage gegen den Leasinggeber erhoben und diese mit dessen vertraglicher und außervertraglicher Haftung begründet. Der Leasinggeber hatte geltend gemacht, dass ausschließlich eine Haftung auf der Grundlage des Produkthaftungsrechts in Frage kommt, die einer Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Entdeckung des Schadens unterliegt.

Das Berufungsgericht hat entschieden, dass das Produkthaftungsrecht nach Artikel 1386 ff. des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches ausschließlich anwendbar ist, und hat deshalb die Klage als verjährt zurückgewiesen.

Zur Begründung ihres Antrags auf Revision haben der Leasingnehmer und sein Versicherer die Anwendbarkeit dieser Haftungsregelungen bestritten. Sie waren der Ansicht, dass die Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte, auf deren Grundlage die Artikel 1386 ff. des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches erlassen wurden, keinen Ersatz für Schäden an Sachen vorsieht, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt sind.

Die Zivilkammer des Kassationshofs weist dies zurück.

Die Richter des obersten Gerichtshofs stellen fest, dass die Richtlinie zwar keinen Ersatz für Schäden an Gegenständen zur beruflichen Verwendung vorsieht, dass sie jedoch der Auslegung des nationalen Rechts, nach dem der Kläger Ersatz für diesen Schaden verlangen kann, nicht entgegensteht (EuGH – Rechtssache 285/08).

Das französische Recht begrenzt den Schadensersatzanspruch also nicht auf den Ersatz von Schäden an Sachen, die ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Folglich gelten die Bestimmungen des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches auch für Schäden an Sachen, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt sind. Um Schadenersatz zu erhalten, muss der Kläger selbstverständlich den Schaden, die Fehlerhaftigkeit des Produkts sowie den kausalen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden nachweisen.

Mit dieser Entscheidung bekräftigt die Zivilkammer des Kassationshofs erneut, dass das französische Produkthaftungsrecht auch für Gegenstände zur beruflichen Verwendung gilt.

PERSONENBEZOGENE DATEN : Wettbewerb und Datenschutz: Ansatz der deutschen und französischen Kartellämter

Seit 2016 prüfen die nationalen Kartellämter der EU-Mitgliedsstaaten – insbesondere die deutschen und die französischen Kartellbehörden – ob es angemessen ist, die traditionelle Unterscheidung zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem Wettbewerbsrecht, so wie sie von der europäischen Kommission und dem EuGH vollzogen wird, beizubehalten, indem sie die Artikulation der beiden Rechtsgebiete untersuchen.

Die deutschen und französischen Kartellämter haben im Mai 2016 eine gemeinsame Studie durchgeführt, um zu ermitteln, inwiefern Datenbesitz Marktmacht verleihen kann und welche Verhaltensweisen sich im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten als wettbewerbswidrig herausstellen können.

Diese Studie unterstreicht die Notwendigkeit einer gleichzeitigen Betrachtung des Wettbewerbsrechts und des Rechts auf Privatsphäre und fordert die nationalen Kartellämter der Mitgliedsstaaten dazu auf, die Verwendung personenbezogener Daten im Falle einer Fusionskontrolle und der Beurteilung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu berücksichtigen.

In Frankreich haben die nationale Datenschutzbehörde CNIL (Commission Nationale de l’Informatique et Liberté) sowie die auch für Fragen des Wettbewerbs zuständige nationale Behörde DGCCRF (Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes) insbesondere beschlossen, ihre Zusammenarbeit im Jahr 2019 zu verstärken, um die Auswirkungen des Wettbewerbsrechts auf den Datenschutz zu bewerten und so den Schutz der Verbraucher und ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

Das deutsche Kartellamt hat am 06.02.2019 entschieden, dass Facebook seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, welche auf der Erhebung personenbezogener Daten von Nutzern über Internetseiten Dritter beruht, ohne dass die Einwilligung der Nutzer eingeholt wurde.

Das Interessante an dieser Entscheidung ist zum einen die von der deutschen Behörde festgestellte eindeutige Verbindung zwischen dem Missbrauch der marktbeherrschenden Position und dem Schutz personenbezogener Daten der Nutzer des sozialen Netzwerkes. Es wird weiter ausgeführt, dass die Erhebung und Verarbeitung von Daten ein entscheidender Faktor im Wettbewerb sind

Diese Entscheidung hebt sich zum anderen hervor durch die rechtliche Argumentation der deutschen Behörde, mit der sie das Vorliegen eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung in der Praxis von Facebook bei der Erhebung von Daten von Websites Dritter begründet. Tatsächlich stützt sich die deutsche Behörde ausschließlich auf das deutsche Wettbewerbsrecht und nicht auf das Europarecht (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Die deutsche Behörde begründet diesen Ansatz damit, dass es nach deutschem Recht eine Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs gibt, wonach Grundrechte sowie andere Rechtsgrundsätze wie der Schutz personenbezogener Daten bei der Beurteilung wettbewerbswidrigen Verhaltens zum Schutz der Verbraucher berücksichtigt werden können. Einige Kommentatoren glauben, dass das europäische Recht das gleiche Ergebnis ermöglicht hätte.

Diese Entscheidung ist die erste, die einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens anhand der Verletzung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten der Nutzer feststellt.

Es wird sich lohnen, künftige Entscheidungen anderen Wettbewerbs- oder Datenschutzbehörden innerhalb der Europäischen Union im Hinblick auf das heikle Verhältnis zwischen dem Recht der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und dem Wettbewerbsrecht zu beobachten.

GESELLSCHAFTSRECHT : Wegfall der Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsberichts für kleine Unternehmen: eine Vereinfachung?

Der in Artikel L. 232-1 des französischen Handelsgesetzbuches geregelte Geschäftsbericht ist ein von den geschäftsführenden Organen der Gesellschaft erstelltes jährliches Finanzdokument, in dem der Jahresabschluss präsentiert und analysiert wird. Er soll die Lage der Gesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr darstellen, ihre voraussichtliche Entwicklung, wesentliche Ereignisse sowie Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.

Da es der Geschäftsbericht den Geschäftsführern ermöglicht, ihre Leitung der Geschäfte zu legitimieren und dabei Transparenz zu gewährleisten, ist der Geschäftsbericht ein unverzichtbarer Informationsträger für Aktionäre und Gesellschafter sowie potentielle Investoren geworden.

Das Gesetz Nr. 2018-727 vom 10.08.2018 hebt für kleine Unternehmen die Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsberichts für Geschäftsjahre auf, die ab dem 11.08.2018 abgeschlossen werden. Kleine Unternehmen sind gemäß Artikel L. 123-16 des französischen Handelsgesetzbuches Unternehmen mit einer Bilanzsumme von weniger als € 4 Mio., einem Nettoumsatz von weniger als € 8 Mio. und einer durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl von weniger als 50 im abgeschlossenen Geschäftsjahr.

Aufgrund dieser relativ hohen Schwellenwerte ist eine große Mehrheit der französischen Gesellschaften von dieser Maßnahme betroffen. Es bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen.

Vom Anwendungsbereich der oben genannten Neuregelung ausgeschlossen sind börsennotierte Gesellschaften, Finanzinstitute, Versicherungs- sowie Rückversicherungsunternehmen, Fonds und Einrichtungen für zusätzliche betriebliche Altersvorsorge, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Spendenorganisationen und Unternehmen die Wertpapiere verwalten.

Außerdem müssen dem Abschlussprüfer in prüfungspflichtigen Gesellschaften weiterhin eine gewisse Anzahl an Informationen vorgelegt werden. Es handelt sich um Informationen über Zahlungsfristen (Artikel L. 441-6-1 des französischen Handelsgesetzbuches), von der Gesellschaft gewährte Kredite mit einer Laufzeit von weniger als zwei Jahren (Artikel L.  511-6 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches), sowie zustimmungsbedürftige Vereinbarungen (Artikel L. 227-10 und L. 223-19 des französischen Handelsgesetzbuches).

Darüber hinaus sind vereinfachte Aktiengesellschaften stets dazu verpflichtet, Informationen über die von der Gesellschaft getätigten Geschäfte mit eigenen Aktien vorzulegen (Artikel L. 225-211 des französischen Handelsgesetzbuches).

Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind weiterhin dazu verpflichtet, einen Bericht über die Unternehmensführung und -kontrolle vorzulegen (Artikel L. 225-37, L. 225-68 und L. 226-10-1 des französischen Handelsgesetzbuches), der grundsätzlich im Geschäftsbericht enthalten oder diesem beigefügt war, dessen Inhalt jedoch anders ist. Der Wegfall der Pflicht zur Erstellung eines Geschäftsberichts dürfte also nicht zur Folge haben, dass auch die Pflicht zur Erstellung eines Berichts über die Unternehmensführung und -kontrolle  entfällt.

Schließlich sieht Artikel L. 242-10 des französischen Handelsgesetzbuches weiterhin eine Geldstrafe für Aktiengesellschaften vor, wenn der Vorsitzende der Hauptversammlung keinen Geschäftsbericht vorgelegt hat.

Für Gesellschaften mit Abschlussprüfer bleibt der tatsächliche Anwendungsbereich des Gesetzes also ungewiss, da die Form der dem Abschlussprüfer mitzuteilenden Informationen nicht vorgegeben wurde.

Für den Fall, dass ein kleines Unternehmen einen Geschäftsbericht erstellen möchte, vertritt die Lehre die Auffassung, dass alle in Artikel L. 232-1 des französischen Handelsgesetzbuches genannten Angaben gemacht werden müssen. Eine Gesellschaft, die einen vereinfachten Bericht vorlegen möchte, könnte diesem Bericht eine andere Bezeichnung geben.

ARBEITSRECHT : Kann man aufgrund von Belästigungen in sozialen Netzwerken entlassen werden?

Kann Cyber-Belästigung vom Arbeitgeber geahndet werden? Mehrere Fälle von “Cybermobbing” in sozialen Netzwerken in jüngster Zeit werfen die Frage auf, ob der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen Cyber-Belästigung sanktionieren oder gar entlassen kann. Inwieweit kann ein Verhalten, das grundsätzlich der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist, durch den Arbeitgeber geahndet werden?

Arbeitnehmer geniessen Meinungsfreiheit (Artikel 11 der Erklärung der Menschenrechte – Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention) und die Freiheit, soziale Netzwerke außerhalb ihrer Arbeitszeit durch private Kommunikationsmittel zu nutzen. Diese Freiheit ist jedoch beschränkt, sobald aus der Nutzung sozialer Netzwerke eine vertragliche Verletzung resultiert (Verletzung der Geheimhaltungspflicht, Preisgabe vertraulicher Informationen, Verleumdung oder Belästigung …) oder sich diese auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber auswirkt.

In der Tat kann ein Vorkommnis, das das Privatleben des Arbeitnehmers betrifft, grundsätzlich nicht sanktioniert werden. Die Disziplinargewalt des Arbeitgebers kann per Definition lediglich bezüglich von Vorkommnissen ausgeübt werden die sich während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz ereignet haben. Daraus folgt logischerweise, dass solche, die zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören, nicht betroffen sind (siehe Cass. soc., 16.12.1997, nº 95-41.326). Die Rechtsprechung lässt jedoch Ausnahmen zu: damit eine Disziplinarkündigung aufgrund von Cyber-Belästigung möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– Die Äußerungen des Arbeitnehmers müssen öffentlich sein (Kritik an die Öffentlichkeit getragen / interne Kritik). Ein Kommentar, den der Arbeitnehmer auf seiner privaten „Pinnwand“ gepostet hat, und diesen für alle Nutzer zugänglich macht, ohne dabei das Briefgeheimnis zu verletzen, wird als öffentlich betrachtet. Eine Verletzung des Geheimnisses liegt nicht vor, wenn der schriftliche Austausch zwischen mehreren Personen von einer dritten Person, für die die Korrespondenz nicht bestimmt war, ohne Verwendung unlauterer Mittel gelesen werden kann (siehe CA Reims, 09.06.2010, n° 09-3209).

– Die Vorkommnisse stellen eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer dar (siehe. soc., 27.03.2012, nº 10-19.915 [Stewart, der Drogen zwischen zwei Flügen konsumiert hatte und nach der Wiederaufnahme der Arbeit noch unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, und dadurch Sicherheitsauflagen verletzte]) oder sie stehen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit (V. Cass. soc., 08.10.2014, nº 13-16.793 [Arbeitnehmer, der sich im Rahmen einer vom Arbeitgeber organisierten Vergnügungsreise seinen Kollegen gegenüber gewalttätig verhält]). Können die Verfehlungen des Arbeitnehmers den von ihm im Unternehmen wahrgenommenen Aufgaben zugerechnet werden oder haben diese negative Folgen für das Image des Unternehmens, kann der Arbeitgeber eine Disziplinarstrafe verhängen.

Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst weder Verletzungen von Ehre und Würde des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer, noch strafrechtlich relevante Vorkommnisse die vom Recht auf Meinungsfreiheit geschützt sind.

STEUERRECHT : Abzug der Umsatzsteuer auf gemischte Ausgaben durch teilweise Steuerpflichtige: Der anzuwendende Verteilungsschlüssel hängt ausschließlich vom Umsatz ab

Teilweise Umsatzsteuerpflichtige müssen die auf ihre gemischten Ausgaben anfallende Vorsteuer auf der Grundlage einer umsatzabhängigen Berechnung abziehen. Der Conseil d’Etat stellte in einem Urteil vom08.02.2019 (EG, 08.02.2019, Nr. 410807, „SAS Société d’exploitation du casino de Salins-les-Bains”) fest, dass dies der einzige Verteilungsschlüssel zur Berechnung des Steuerkoeffizienten sei.

 Teilweise Umsatzsteuerpflichtige sind Unternehmen, die sowohl steuerpflichtige als auch steuerbefreite Tätigkeiten ausüben. Diese Steuerpflichtigen unterliegen für den Abzug der Vorsteuer, die auf ihre Ausgaben erhoben wurde, besonderen Regeln. Bei steuerpflichtigen Tätigkeiten können diese Unternehmen die Vorsteuer auf die für die Zwecke dieser Tätigkeit getätigten Ausgaben vollständig abziehen. Die Vorsteuer auf Ausgaben, die der steuerbefreiten Tätigkeit dienen, ist hingegen nicht abzugsfähig.

Für gemischte Ausgaben, die beiden Tätigkeitsbereichen zugeordnet sind, wird die abzugsfähige Vorsteuer nach einem abzugsfähigen Anteil bestimmt, der dem Verhältnis zwischen dem Umsatz der steuerpflichtigen Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und dem Gesamtumsatz der steuerpflichtigen und freigestellten Umsätze entspricht.

In dem vor dem Conseil d’Etat vorgelegten Fall hatte ein Unternehmen, welches ein Restaurant und ein Casino betreibt, Räumlichkeiten bauen lassen. Die Betreibergesellschaft hatte die Vorsteuer für die Bauarbeiten der Räumlichkeiten, die für den steuerpflichtigen Restaurantbetrieb genutzt werden, abgezogen. Sie hatte hingegen die Vorsteuer für die Bauarbeiten der Räumlichkeiten, die für die Casinotätigkeit genutzt werden, nicht abgezogen, da der Casino-Betrieb von der Umsatzsteuer befreit ist. In Bezug auf die gemischten Räumlichkeiten, die sowohl für die Restaurant- als auch für die Casino-Tätigkeit genutzt werden, hatte das Unternehmen die auf die Bauarbeiten anfallende Vorsteuer entsprechend der Fläche, die für jede Aktivität genützt wird, abgezogen. Nach einer Steuerprüfung hat die Finanzverwaltung diese Berechnung in Frage gestellt und der Conseil d’Etat hat ihr zugestimmt.

Um die Berechnung der Gesellschaft abzulehnen, verweist der Conseil d’Etat auf die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006, die in Artikel 206 des Annexe II au Code général des impôts umgesetzt sind und auf welche sich die klagende Gesellschaft berufen hat. Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, andere Methoden als die des umsatzabhängigen Verteilungsschlüssels anzuwenden, insbesondere die Methode der Zuordnung von Waren zu steuerpflichtigen oder befreiten Tätigkeiten. Der Code général des impôts sieht jedoch lediglich die Methode des umsatzabhängigen Verteilungsschlüssels Umsatzverhältnisses zur Bestimmung der abzugsfähigen Umsatzsteuer bei gemischten Ausgaben vor.

Diese Entscheidung schließt somit jeden Spielraum für den Abzug der Umsatzsteuer auf die gemischten Ausgaben von teilweise Steuerpflichtigen aus, auch wenn die Methode der Ausgabenzuordnung in einigen Fällen, wie im vorliegenden Fall, für die klagende Gesellschaft eher dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer entspricht, dem zufolge Steuerpflichtige keine Umsatzsteuer tragen müssen.

GGV in eigener Sache

Die Kanzlei GGV freut sich, die Ernennung von Markus Erkert zum Counsel bekannt zu geben. Diese Ernennung stärkt das Team Arbeitsrecht von GGV und steht im Einklang mit der Entwicklungsstrategie der Kanzlei.

Markus Erkert ist avocat und Rechtsanwalt. Er berät und vertritt Unternehmen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht.