Deutsch-Französischer Informationsbrief | Juli 2018

In diesem zweisprachigen Informationsbrief möchten wir Sie über aktuelle rechtliche und steuerrechtliche Entwicklungen in Deutschland und Frankreich informieren. Dieser Brief ist von der Deutsch-Französischen Équipe von GGV verfasst, die sich auf die Beratung von Unternehmen aus französischsprachigen Ländern in Deutschland und von Unternehmen aus deutschsprachigen Ländern in Frankreich spezialisiert hat.

News Frankreich

  1. Immobilienrecht - Vorsicht bei der Verfassung einer Wertsicherungsklausel in Gewerbemietverträgen
  2. Arbeitsrecht - Die Verwendung von elektronischen Einschreiben im französischen Arbeitsrecht
  3. Arbeitsrecht - Die Fahrtzeit zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Kunden ist keine Arbeitszeit
  4. Handelsrecht - Online-Handel: Europäische Union beschränkt Geoblocking
  5. Handelsrecht - Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses
  6. Steuerrecht - In der Zinsschrankenregelung berücksichtigte Nettofinanzierungskosten
  7. Gesellschaftsrecht - Veröffentlichung und Vernetzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
  8. Gesellschaftsrecht - Ende der Ungewissheit bezüglich der Anwendung des Artikels 1161 des Code civil auf Gesellschaften
  9. GGV in eigener Sache

News Frankreich

Immobilienrecht - Vorsicht bei der Verfassung einer Wertsicherungsklausel in Gewerbemietverträgen

Eine Wertsicherungsklausel wird als ungeschrieben erklärt, selbst wenn die Konsequenzen der Verzerrung nur gering sind.

Wertsicherungsklauseln werden oft in Gewerbemietverträgen eingefügt.

Diese Klauseln, die man auch « Preisgleitklauseln » nennt, legen die Höhe der aktuellen Miete nach einem vorher festgelegten Referenzstandard fest.

Sie werden durch den code monétaire et financier streng geregelt und zwar unter der Sanktion als ungeschrieben erklärt zu werden. Diese Sanktion findet Anwendung, wenn die Klausel einen Zeitraum vorsieht, in dem die Änderung des Index größer ist als die Zeit, die zwischen den einzelnen Revisionen vergeht.

Der Vermieter ist also mit gravierenden Folgen konfrontiert.

In einem aktuellen Urteil vom 17.5.2018 hat die dritte Zivilrechtskammer des Kassationshofs eine Klausel für ungeschrieben erklärt, die zu einer Verzerrung zwischen der Schwankungsdauer des Index und der Dauer zwischen zwei Revisionen geführt hatte.

Im vorliegenden Fall sah der Mietvertrag eine erste Indexierung vier Monate nach dem Einzug des Mieters in das Mietobjekt vor.  Die Periode der Schwankung der Indexierung basierte allerdings auf einem Jahr.

Der Mieter behauptete eine zweite Verzerrung im Zusammenhang mit der Verlängerung des Mietvertrags am 1.4.2012.  Die Miete sei indexiert auf den 1.1.2013, d.h. 9 Monate nach Inkrafttreten des Mietvertrages.

Der Kassationshof hat die Klausel für ungeschrieben erklärt. Es sei unerheblich, dass die erste angebliche Verzerrung nur einige Monate umfasse und nur geringe Folgen habe. Für die zweite Verzerrung stützte sich der Vermieter auf die Anwendung einer anderen Klausel des Mietvertrags. Nach dieser Klausel werden im Falle der Unmöglichkeit Indizien anzuwenden, andere Referenzindizien verwendet, nämlich das Datum des Inkrafttretens des Mietvertrags und das jährliche Referenzdatum des Mietvertrags.

Durch dieses Urteil erinnerte der Kassationshof daran, dass die Richter keinen Ermessensspielraum bezüglich des Artikels 112-2 des Code monétaire et financière haben, der zwingendes Recht ist.

Die Konsequenzen sind hart für den Vermieter, da die Indexierungsklausel als nie rechtlich existierend angesehen wird: der Mieter kann zu jedem Zeitpunkt während des Mietvertrags die Wirksamkeit dieser Klausel anzweifeln. Die Verjährungsfrist gilt für eine Klage gegen eine solche ungeschriebene Klausel nicht.

Im deutschen Recht hat eine solche Klausel, gemäß Artikel 8 des Preisklauselgesetzes, keine Rechtswirkung für die Zukunft.

Im Gegensatz dazu kann der Mieter nach dem französischen Recht die Rückerstattung des zu viel gezahlten verlangen. Diese Klage verjährt nach fünf Jahren.

Ein besonderes Augenmerk sollte daher auf die Verfassung der Wertsicherungsklausel gelegt werden. Eine schlecht verfasste Klausel, die eine solche Verzerrung zwischen der Periode der Variation des Index und der Zeit, die zwischen zwei Revisionen vergeht, provoziert, kann einen Mieter veranlassen ihre Wirksamkeit anzuzweifeln und so der Mieterhöhung zu entgehen.

Arbeitsrecht - Die Verwendung von elektronischen Einschreiben im französischen Arbeitsrecht

Eine Verordnung vom 9.5.2018, die am 1.1.2019 in Kraft treten wird, hat neue Regelungen bezüglich des elektronischen Einschreibens eingeführt. Diese sieht sowohl eine vereinfachte Zustellung des elektronischen Einschreibens als auch stärkere Garantien für dessen Benutzer vor. 

Ab dem 1.1.2019 wird das elektronische Einschreiben im Hinblick auf den Abschluss und die Durchführung von Verträgen dem Einschreiben in Papierform gleichgestellt sein. Das elektronische Einschreiben kann also grundsätzlich auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen verwendet werden.

Das elektronische Einschreiben könnte insbesondere ein schnelles und verlässliches Kommunikationsmittel für die Zusendung einer Einstellungszusage, von Bescheinigungen für die Arbeitnehmer, von Antworten auf Mitarbeiteranfragen oder sogar für den Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen sein.

Dabei stellt sich die Frage, ob das elektronische Einschreiben auch für die Zusendung von Ladungen zu Kündigungsvorgesprächen, von Kündigungsschreiben oder von anderen Dokumenten für die Beendigung von Arbeitsverträgen verwendet werden kann. Der Dienstleister muss den Nachweis für die elektronische Zustellung lediglich während einer Dauer von einem Jahr aufbewahren. Dies kann im Falle eines Rechtsstreites problematisch sein, da die französischen Verjährungsfristen länger sind.

Möchte der Arbeitgeber das elektronische Einschreiben verwenden, muss er vorab die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen. Zu diesem Zweck kann eine Klausel in den Arbeitsvertrag eingefügt werden, mit der der Arbeitnehmer ausdrücklich der Zustellung von elektronischen Einschreiben zustimmt.

Die Zuverlässigkeit dieses Verfahrens wird durch den Dienstleister gewährleistet. Dieser ist dafür verantwortlich, vorab die Identität des Absenders und des Empfängers zu prüfen. Er muss ebenfalls sicherstellen, dass die Versand- und Empfangsdaten garantiert und nachweisbar sind.

Die Digitalisierung von Einschreiben kann ab Januar 2019 zur Vereinfachung der Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern beitragen. Mehrere Aspekte, wie z.B. die Beweisführung bei Streitigkeiten bezüglich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sollten jedoch geklärt werden, um dieses Verfahren rechtlich sicher zu machen.

Arbeitsrecht - Die Fahrtzeit zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Kunden ist keine Arbeitszeit

Artikel L.3121-4 des Arbeitsgesetzbuches bestimmt: „Die Zeit für die Fahrt zum Erfüllungsort des Arbeitsvertrags ist keine effektive Arbeitszeit. Übersteigt sie die normale Fahrtzeit zwischen Wohnort und dem üblichen Arbeitsort, ist sie Gegenstand eines Ausgleichs in Form von Ruhezeiten oder eines finanziellen Ausgleichs.“

Der Kassationshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Zeit, die Außendienstmitarbeitern für ihre Fahrten vom Wohnort zum Kunden aufwenden, als Arbeitszeit zu betrachten ist. Mit Urteil vom 30.5.2018 (Cass. Soc. 30.5.2018, 16-20634) hat der Kassationshof die im obengenannten Artikel L.3121-4 vorgesehene Regelung bestätigt.

Diese Lösung ist nicht selbstverständlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte mit Urteil vom 10.9.2015 (C-266/14- Tyco) entschieden, dass die Zeit für die Fahrt eines Außendienstmitarbeiters von seinem Wohnort zum ersten besuchten Kunden als Arbeitszeit zu betrachten ist.

Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass die Art und Weise der Vergütung eines Außendienstmitarbeiters für die Fahrtzeit zwischen seinem Wohnort und dem ersten Kunden nicht unter die Richtlinie 2003/88/CE fällt, sondern unter die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts.

Ohne gegen Europäisches Recht zu verstoßen, konnte der Kassationshof  im Sinne des obengenannten Artikels  entscheiden, dass der Arbeitnehmer (ein Service-Techniker) für seine Fahrtzeiten einen Ausgleich in Form von Ruhezeiten erhalten konnte. Die Berücksichtigung von Fahrtzeiten und die Gewährung eines Ausgleichs sind eine häufig anzutreffende Problematik.

Deswegen sollten sie, wie von Artikel L.3121-7 des Arbeitsgesetzbuches vorgesehen, Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Handelsrecht - Online-Handel: Europäische Union beschränkt Geoblocking

Gemäß der am 3.12.2018 in Kraft tretenden Verordnung (EU) 2018/302 vom 28.2.2018, werden Online-Verkäufer oder -Dienstleister den Zugang zu ihrer Website grundsätzlich nicht mehr aufgrund des Herkunftslandes des Verbrauchers sperren oder beschränken können.

Ziel ist es, den EU-internen Onlinehandel durch die Regulierung des sogenannten Geoblockings zu fördern. Bei dieser Technik handelt es sich um die Verwendung von Informationen über den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit der Verbraucher (üblicherweise IP-Adresse oder ausgewählte Sprache), um die Inhalte der Webseiten anzupassen. Von nun an kann Geoblocking nur noch benutzt werden, wenn es durch gesetzliche Verpflichtungen (z. B. das Verbot eines Produktes in einem Mitgliedsstaat) oder objektive Gründe rechtgefertigt wird (z. B. entfernungsabhängige Zusatzkosten).

Bestimmte Branchen sind aufgrund ihrer Besonderheiten oder der Regulierung, der sie unterliegen, ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere die Finanzdienstleistungen, Verkehr, Gesundheit, audiovisuelle Medien und urheberrechtlich geschützte Werke (E-Books, Online-Spiele usw.).

Die Verordnung muss jedoch vor 2020 überprüft werden, vor allem um festzustellen, ob ihr Anwendungsbereich erweitert werden sollte. So könnte in der Zukunft beispielsweise auch die audiovisuelle Branche von dieser Verordnung betroffen sein. Diese Branche ermöglicht bereits gemäß der Verordnung (EU) 2017/1128 vom 14.6.2017 einen EU-weiten Zugang zu Inhalten, die zuvor in einem Mitgliedsstaat erworben wurden.

In der Praxis werden die Unternehmen der betroffenen Branchen sicherstellen müssen, dass die gleichen Angebote unabhängig der Herkunft des Besuchers Online zugänglich sind. Die Verordnung führt jedoch keine Verpflichtung zur Lieferung in der gesamten EU ein: Ein Käufer aus einem anderen Mitgliedsstaat muss lediglich die Möglichkeit haben, die Lieferung der Ware in einem der Lieferländer des Verkäufers anzufordern oder die Ware selbst abzuholen.

Die elektronisch erbrachten Dienstleistungen in den betroffenen Branchen (z. B. ein Website-Hosting-Dienst) sollen unter den gleichen Bedingungen aus den verschiedenen Mitgliedsstaaten zugänglich sein.

Dies gilt ebenfalls für Angebote von Dienstleistungen, die an einem bestimmten physischen Standort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates (z. B. einem Vergnügungspark) erbracht werden.

Zudem kann die Weiterleitung auf eine mitgliedsstaatsspezifische Online-Benutzeroberfläche nicht mehr automatisch erfolgen, sondern muss vom Verbraucher genehmigt werden.

Dieser muss die Möglichkeit haben, zur gewünschten Benutzeroberfläche zurückzukehren.

Handelsrecht - Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses

Das französische Parlament hat am 21.6.2018 den Gesetzesentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/943 vom 8.6.2016, endgültig verabschiedet.

Das neue Gesetz erklärt für rechtswidrig, Informationen zu erwerben, zu nutzen oder offenzulegen, die nicht allgemein bekannt oder die für Personen außerhalb des Unternehmens nicht leicht zugänglich sind, und von kommerziellem Wert sind, da sie geheim gehalten werden und Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaβnahmen durch die Unternehmen sind.

Dazu gehören Informationen jeglicher Art, wie z. B. geistige und gewerbliche Schutzrechte sowie kommerzielle, wirtschaftliche, technologische oder strategische Informationen.

Im Falle eines Verstoßes kann der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen bei den zuständigen Gerichten einstweilige und schützende Maßnahmen beantragen, um die Verletzung dieser Geheimnisse zu verhindern oder zu beenden. Im Falle des Beweises der Verletzung kann er auch Schadenersatz vom Rechtsverletzer verlangen.

Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses ist jedoch nicht absolut. Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Schutz des Geschäftsgeheimnisses und Strafen im Falle einer missbräuchlichen Klage des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses vor. Diese Ausnahmen sind anwendbar, wenn die Geheimhaltung zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung, Informationsfreiheit oder zum Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses, erlangt, verwendet oder offengelegt wurde. Weitere Ausnahmen betreffen das Erlangen, Verwenden oder Offenlegen der Geheimhaltung in gutem Glauben zur Aufdeckung von rechtswidrigen Handlungen, Fehlverhalten oder illegalen Tätigkeiten oder zum Schutz eines durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten anerkannten legitimen Interesses.

Darüber hinaus werden bewirkende oder missbräuchliche Verfahren, die auf der Grundlage von Titel V des Handelsgesetzbuches eingeleitet werden, mit einer zivilrechtlichen Geldbuße geahndet.

Das Geschäftsgeheimnis ist nur dann geschützt, wenn das Unternehmen angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Geheimhaltung ergriffen hat. Deshalb wird diesem Unternehmen geraten, angemessene Schutzmaßnahmen für alle Informationen zu ergreifen, die sie beabsichtigen vertraulich zu behandeln. Dazu gehören Informationen zu dem eingeschränkten Zugang, Vertraulichkeitsklausel, Hinweis auf die Geheimhaltung und strategischem Charakter…. Eine Überprüfung der Vertraulichkeitsklauseln in Arbeitsverträgen und anderen Verträgen ist in diesem Zusammenhang besonders ratsam.

Steuerrecht - In der Zinsschrankenregelung berücksichtigte Nettofinanzierungskosten

Das Verwaltungsgericht von Montreuil hat entschieden, dass die im Rahmen eines Zinsswaps gezahlten oder erhaltenen Zinsen, die oft von Unternehmen im Zusammenhang mit einem Darlehen verwendet werden, nicht mehr Teil der Nettofinanzierungskosten sein können. Durch die Klarstellung des letztgenannten Konzepts wird die Höhe der Finanzierungskosten, die ein Unternehmen in Anwendung der sogenannten Zinsschrankenregelung steuerlich geltend machen kann, modifiziert.

Die sogenannte Zinsschrankenregelung sieht vor, dass Nettofinanzierungskosten nur bis 75 % ihres Betrages abzugsfähig sind, wenn sie 3 Millionen Euro übersteigen (Artikel 212 bis und 223 B bis des frz. Steuergesetzbuchs). Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen den Erträgen aus den von der Gesellschaft verbliebenen oder zur Verfügung gestellten Beträgen und den Aufwendungen aus den der Gesellschaft verbliebenen oder zur Verfügung gestellten Beträgen.

In einem kürzlich ergangenen Urteil (TA de Montreuil, 18.1.2018, n°1702561, Etablissement Public Régional Epinorpa ) hat sich das Verwaltungsgericht von Montreuil für eine restriktive Auslegung des Begriffs der Nettofinanzierungskosten entschieden: Die im Rahmen eines Zinsswaps gezahlten Zinsen stellen keine Vergütung für einen dem Unternehmen verbleibenden oder zur Verfügung gestellten Betrag dar. Sie können daher bei der Berechnung der Nettofinanzierungskosten nicht berücksichtigt werden. Ebenso stellen die im Rahmen eines solchen Vertrags erhaltenen Zinsen keine Vergütung für einen dem Unternehmen verbleibenden oder zur Verfügung gestellten Betrag dar und sind daher von der Berechnung ausgeschlossen.

Die Steuerverwaltung hatte bis dahin die Beträge aus Zinsswap-Verträgen, die der Begrenzung unterliegen, berücksichtigt (BOI-IS-BASE-35-40 §45). Diese Ansicht wurde durch das vorliegende Urteil wiederlegt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts könnte jedoch ungünstig für Unternehmen sein.

Und zwar für solche, die, nachdem sie versucht haben, ihr Engagement im Rahmen eines variabel verzinslichen Darlehens abzusichern, feststellen müssen, dass der Indexzinssatz über den Zinssatz des von ihnen abgeschlossenen Swap-Vertrages ansteigt. Die dem Darlehensnehmer aus dem Zinsswap zugeflossenen Zinsen können nicht mehr gegen die mit dem Darlehen verbundenen finanziellen Belastungen verrechnet werden. Die bei der Berechnung der Zinsschranke berücksichtigten Nettofinanzierungskosten werden daher höher liegen als diejenigen, die in der bis jetzt bestehenden Situation galten. Die bisherige Situation hatte Zinsen aus dem Swap-Vertrag in die Berechnung der Nettofinanzierungskosten einbezogen.

Aus dieser Sicht schränkt die Lösung des Verwaltungsgerichtshofs letztlich die Abzugsfähigkeit der finanziellen Belastungen ein, da die Grenze von € 3 Millionen schneller erreicht wird.

Allerdings ist gerade in dieser Hypothese der Darlehensnehmer gegen die Erhöhung der Zinssätze abgesichert und profitiert finanziell vom Vertrag. Unternehmen, die sich in dieser Situation befinden, können sich jedoch bis auf weiteres auf die Rechtsauffassung der französischen Verwaltung berufen. Die französische Verwaltung hat sich noch nicht an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angepasst.

Gesellschaftsrecht - Veröffentlichung und Vernetzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Die Europäische Kommission hat vor Kurzem die wichtigsten Maßnahmen der fünften Geldwäscherichtlinie, die am 14.5.2018 erlassen wurde, vorgestellt. Diese Richtlinie sieht insbesondere eine Veröffentlichung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer, in dem alle im Handelsregister eingetragenen französischen Unternehmen seit dem 1.4.2018 ihre wirtschaftlichen Eigentümer angeben müssen, vor.

Die vierte Geldwäscherichtlinie hatte bereits die Erklärungspflicht für wirtschaftliche Eigentümer eingeführt.

Sie hat zudem den Zugang zu diesem Register auf die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die in Artikel R.561-27 des CMF aufgeführten Unternehmen, die Unternehmen, die der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind, und die Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, beschränkt.

Nach der Umsetzung der fünften Richtlinie werden nun die zuständigen Handelsgerichte dazu verpflichtet, die Erklärungen wirtschaftlicher Eigentümer zu veröffentlichen.

Eine solche Maßnahme führt zur Frage des Umfangs der Informationen, die veröffentlicht werden.

Einige Informationen sind nämlich de facto vertraulich. Dies betrifft insbesondere die Beteiligungsketten im Falle einer indirekten Kontrolle. Eine solche Veröffentlichung würde den Grundsatz der Anonymität der Aktionäre von Aktiengesellschaften und vereinfachten Aktiengesellschaften gefährden. Andere Informationen sind personenbezogen. Daher benötigen die persönlichen Adressen des wirtschaftlichen Eigentümers einen besonderen Schutz.

Darüber hinaus zielt die 5. Richtlinie darauf ab, die Vernetzung der europäischen Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu stärken. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten zu erleichtern, die Mechanismen zur Überprüfung der gesammelten Informationen einrichten müssen.

Die Festlegung der Bedingungen zur Durchführung dieser neuen Verpflichtungen erfolgt in den kommenden Monaten durch die Umsetzung der 5. Richtlinie in den verschiedenen nationalen Rechtssystemen. Diese Umsetzung muss innerhalb von 18 Monaten ab dem 14.5.2018 erfolgen.

Gesellschaftsrecht - Ende der Ungewissheit bezüglich der Anwendung des Artikels 1161 des Code civil auf Gesellschaften

Die Vertragsreform hatte zum Oktober 2016 ein doppeltes Verbot durch den Artikel 1161 des Code civil eingeführt: ein Vertrag kann nicht durch eine Person unterschrieben werden, die Vertreter für beide Vertragsparteien ist. Zudem kann ein Vertrag nicht durch dieselbe Person unterzeichnet werden, die als Vertreterin für die Gesellschaft, aber auch gleichzeitig im eigenen Namen handelt.

Die ursprüngliche Formulierung des Artikels war die folgende: «ein Vertreter kann nicht im Namen der beiden Vertragsparteien handeln, noch eigene Verträge mit dem Vertretenen abschließen“. Diese Formulierung setze eine Anwendung auf Gesellschaften voraus.

Allerdings sieht das Gesellschaftsrecht bereits eine spezifische Regelung im Bereich des Interessenkonflikts für die Handelsgesellschaften vor SA (AG im deutschen Recht), SAS (vereinfachte AG), SARL (GmbH). Nach dieser Regelung gibt es einen Kontrollmechanismus für Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der sie kontrollierenden oder führenden Personen.

Es blieb also die Ungewissheit, ob die von dem Artikel 1161 des Code civil angesprochenen Vereinbarungen auch im Falle der Handelsgesellschaften der vorherigen Genehmigung bedürfen.

Zudem war dieser Artikel auf jeden Fall nicht auf die Personengesellschaften anwendbar, die einer solchen Interessenkonfliktregelung nicht unterliegen.

Das Gesetz NR. 2018-287 vom 20.04.2018 hat die Diskussion um die Anwendung auf Gesellschaften beendet, indem es die Position des Gesetzgebers präzisiert hat.

Ab dem 1.10.2018 wird dieses in dem Artikel 1161 vorgesehene doppelte Verbot nur auf natürliche Personen anwendbar sein.

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