Die Anhörung des Betriebsrats (CSE) anlässlich der Einführung des Hinweisgebersystems?
Aktualisiert am 12. Januar 2024
Das Hinweisgebersystem ist vor seiner Einführung dem Betriebsrat (CSE) des betroffenen Unternehmens zur Anhörung vorzulegen.
Dieser Anhörung geht eine umfassende Information über das geplante System und seine Modalitäten voraus. Diese Information muss nicht nur den Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches entsprechen, sondern auch den Anforderungen an datenschutzrechtliche Bestimmungen genügen.
Achtung: Wird das Hinweisgeberverfahren in die Betriebsordnung aufgenommen oder an diese angehängt, müssen zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen über die Einführung einer Betriebsordnung beachtet werden. Eine Änderung der Betriebsordnung ist jedenfalls erforderlich, da die gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März 2022 vorsehen, dass der rechtlich garantierte Schutz des Hinweisgebers in der Betriebsordnung zu erwähnen ist (mehr dazu).