Publikationen 1 Februar 2024

Müssen die Arbeitnehmer über die Einführung des Hinweisgebersystems informiert werden?

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Aktualisiert am 12. Januar 2024

Es ist unabdingbar, die Arbeitnehmer über das Hinweisgebersystem zu informieren, damit diese dessen Existenz und Funktionsweise kennen.

Im Übrigen sieht die Durchführungsverordnung vom 03. Oktober 2022 vor, dass das Verfahren mit allen Mitteln verbreitet wird, um eine ausreichende Publizität zu gewährleisten: Zustellung, Aushang oder Veröffentlichung, gegebenenfalls auf der Internetseite des Unternehmens oder auf elektronischem Weg. Die Durchführungsverordnung legt fest, dass das Verfahren in einer Weise verbreitet werden muss, die es den hinweisgebenden Personen dauerhaft zugänglich macht, d.h.:

  • Arbeitnehmern und externen und gelegentlichen Mitarbeitern des betreffenden Unternehmens, ehemaligen Arbeitnehmern sowie Bewerbern für eine Stelle
  • an Aktionäre, Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane
  • Vertragspartner und Subunternehmer oder, wenn es sich um juristische Personen handelt, die Mitglieder ihrer Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane sowie ihre Mitarbeiter.

Wir sind der Ansicht, dass eine Information durch Aushang oder auf der Website des Unternehmens nicht ausreicht und dass die Arbeitnehmer aufgrund der Bestimmungen von Artikel L. 1222-4 des französischen Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail), einzeln informiert werden müssen. Denn dieser sieht vor, dass die Arbeitnehmer vor der Einrichtung einer Vorrichtung, die personenbezogene Daten der Arbeitnehmer im Unternehmen sammeln kann, individuell informiert werden müssen.

Da im Rahmen Entgegennahme von Meldungen persönliche Daten von Arbeitnehmern gesammelt werden können, müssen die Bestimmungen von Artikel L. 1222-4 des Arbeitsgesetzbuchs eingehalten werden.

Die den Arbeitnehmern zu übermittelnden Informationen müssen die Hinweise enthalten, die sich aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben.

Im Übrigen sei daran erinnert, dass Unternehmen verpflichtet sind, Informationen über die Bekämpfung von Diskriminierung, darunter Artikel 225-1 des Strafgesetzbuchs, sowie über die Prävention und Aufdeckung von Mobbing oder sexueller Belästigung in jeglicher Form weiterzugeben. Die diesbezüglichen Texte wurden in der Tat ergänzt, um den neuen Bestimmungen zum Schutz von hinweisgebenden Personen Rechnung zu tragen.

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