Publikationen 8 Februar 2024

Welche Änderungen bringt die Durchführungsverordnung vom 03. Oktober 2022 zum Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern mit sich?

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Aktualisiert am 12. Januar 2024

Das französische Gesetz zum Schutz von hinweisgebenden Personen ist am 1. September 2022 in Kraft getreten. Die Durchführungsverordnung vom 03. Oktober 2022 regelt die Verfahren zur Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen und legt in seinem Anhang die Liste der fünfundvierzig externen Behörden fest, bei denen Meldungen abgegeben werden können. Es ist am 05. Oktober 2022 in Kraft getreten.

Die Durchführungsverordnung legt insbesondere die folgenden Punkte fest:

  • Die Bedingungen, unter denen Unternehmen mit weniger als zweihundertfünfzig Beschäftigten ihre Verfahren zur Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen gemeinsam nutzen können (mehr dazu)
  • Die Fristen für die Bestätigung des Eingangs der Meldung und für die Rückmeldung an die hinweisgebende Person
  • Die Bedingungen, unter denen ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden kann
  • Die Modalitäten für die Entgegennahme einer mündlich abgebebenen Meldung (mehr dazu)
  • Die Personen oder Stellen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zuständig sind (mehr dazu)
  • Die Modalitäten für den Abschluss des Verfahrens
  • Die Kommunikation über das Hinweisgebersystem (mehr dazu).

Obwohl das Gesetz in den folgenden Punkten auf die Durchführungsverordnung verweist, enthält diese hingegen keine näheren Angaben zu:

  • Der Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Hinweisgebersystems
  • Die Sammlung und Aufbewahrung von Daten.

In jedem Fall sind die Unternehmen verpflichtet, ihr Verfahren zur Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zu aktualisieren oder gegebenenfalls neu einzuführen. Das Hinweisgebersystem muss mit der DSGVO in Einklang stehen. Schließlich muss das neue Verfahren auch tatsächlich umgesetzt werden.

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