Welche Verpflichtungen gibt es für Unternehmen?
Aktualisiert am 12. Januar 2024
Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, ein internes Hinweisgeberverfahren einzurichten.
Innerhalb eines Konzerns sind Tochtergesellschaften mit mindestens 50 Beschäftigten ebenfalls verpflichtet, ein solches Verfahren einzurichten, auch wenn es ein einheitliches System auf Konzernebene gibt.
Das interne Hinweisgeberverfahren muss für alle Personen im beruflichen Kontext zugänglich sein, d. h. für sämtliche Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer sowie Bewerber, Gelegenheitsmitarbeiter, ehrenamtliche Helfer, Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans, Aktionäre usw. Dies gilt nicht nur für die Beschäftigten usw. des Unternehmens selbst, sondern auch für die Beschäftigten von Vertragspartnern des Unternehmens (z.B. Auftragnehmer, Subunternehmer und Lieferanten).
Das Hinweisgeberverfahren muss über die Modalitäten der internen Meldung informieren und die Bedingungen für die Meldung an Behörden und die öffentliche Bekanntgabe beschreiben.
Ferner muss das Hinweisgeberverfahren auch dem Betriebsrat zur Anhörung vorgelegt werden. Schließlich muss die Betriebsordnung des Unternehmens auf das Bestehen des Hinweisgeberschutzes verweisen (mehr dazu).
Um die Beschäftigten dazu zu ermutigen, den internen Kanal des Unternehmens zu nutzen, anstatt sich direkt an eine externe Behörde zu wenden, sollten die Unternehmen regelmäßig über die Existenz des internen Meldekanals und seine Funktionsweise informieren. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, die Funktionsfähigkeit des Hinweisgebersystems sicherzustellen, damit die Beschäftigten Vertrauen in das System haben.