Wer kann Hinweisgeber sein?
Aktualisiert am 12. Januar 2024
Bei einem Hinweisgeber handelt es sich zwangsläufig um eine natürliche Person.
Ein Hinweisgeber ist eine natürliche Person, die ohne direkte finanzielle Gegenleistung und in gutem Glauben Informationen über Verstöße, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Verstöße, gegen geltende Rechtsvorschriften oder über Gefährdung oder Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses meldet, mit Ausnahme von Informationen, die unter das Verteidigungsgeheimnis, das Arztgeheimnis, das richterliche Beratungsgeheimnis, die Vertraulichkeit richterlicher Ermittlungen oder Untersuchungen oder das anwaltliche Berufsgeheimnis fallen.
Gutgläubig zu sein bedeutet, einen vernünftigen Grund zu der Annahme zu haben, dass die gemeldeten Tatsachen gegen geltende Vorschriften verstoßen oder eine Gefahr oder einen Schaden für das öffentliche Interesse darstellen.
Da es keine direkte finanzielle Gegenleistung gibt, werden Personen, die für ihre Meldung entlohnt werden, vom Status des Hinweisgebers ausgeschlossen.
Persönliche Kenntnis der gemeldeten Tatsachen ist nur bei Meldungen zwingend notwendig, die auf Informationen beruhen, die außerhalb des beruflichen Kontextes des Hinweisgebers erlangt wurden. Im Rahmen des beruflichen Kontext kann der Hinweisgeber Tatsachen melden, die ihm berichtet wurden.
Darüber hinaus kann jede Person, die eine Meldung abgibt, den sog. „Défenseur des droits“ um eine Stellungnahme bitten, der dann über seine Eigenschaft als Hinweisgeber entscheidet.