Publikationen 28 Januar 2022

Wie können die verschiedenen im französischen Recht vorgesehenen Hinweisgebersysteme aufeinander abgestimmt werden?

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Aktualisiert am 12. Januar 2024

Mehrere Gesetze sehen die Einführung von Hinweisgebersystemen vor. Diese haben verschiedene Anwendungsbereiche und sind unterschiedlich einzuführen:

  • Das Gesetz Sapin II sieht drei Hinweisgebersysteme vor:
    • ein allgemeines Hinweisgebersystem gemäß Artikel 8;
    • ein besonderes System im Falle eines Verstoßes gegen „Pflichten aus Europäischen Verordnungen und aus diesem Gesetzbuch oder aus den Allgemeinen Vorschriften der Aufsichtsbehörde für die Finanzmärkte, deren Beachtung durch eine dieser Behörden kontrolliert wird“ gemäß Artikel 16 ;
    • ein besonderes System für Gesellschaften, die gemäß Artikel 17 ein Anti-Korruptions-Programm einrichten müssen.
  • Das französische Gesetz über die Sorgfaltspflichten der Muttergesellschaften und Auftraggeber (Loi devoir de vigilance) verpflichtet die betroffenen Unternehmen zur Schaffung eines Systems zur Entgegennahme von Meldungen hinsichtlich bestehender oder einzutretender Risiken, das in Abstimmung mit den in der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaften vorbereitet wird“.
  • Bereits bestandene und von bestimmten Tätigkeiten abhängige Hinweisgebersysteme, die z.B. im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Umwelt (Artikel L. 4133-1 des Gesundheitsgesetzbuches), wurden durch Artikel 8 des Gesetzes Sapin II vereinheitlicht.

Der Anwendungsbereich dieser Hinweisgebersysteme ist nicht immer identisch.

Die verschiedenen Hinweisgebersysteme können jedoch vereinheitlicht werden. Unabhängig von den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen ist sowohl für das Unternehmen als auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, wenn ein einheitliches Hinweisgebersystem besteht. Das Unternehmen muss dann lediglich die von der hinweisgebenden Person gemeldeten Informationen dem einschlägigen Thema zuordnen.

Durch eine Zentralisierung kann auch sichergestellt werden, dass der Hinweiszeit nah bearbeitet wird und die an den Hinweisgeber zu richtende Empfangsbestätigung innerhalb der in der Durchführungsverordnung zum Gesetz vom 21. März 2022 festgelegten Fristen erfolgt.

Das Ausbleiben einer schnellen Reaktion kann dazu führen, dass die hinweisgebende Person den externen Meldekanal, d.h. denjenigen der zuständigen Behörden, vorzieht.

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